Die gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen und Beiträge

Gesetzliche Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, welche gemeinsam mit der gesetzlichen Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung das Sozialversicherungssystem Deutschlands abbildet. Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter Selbstverwaltung die vom Staat auferlegten Aufgaben erfüllen.

Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen

Sie übernehmen unter anderem den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Weiterleitung an zuständige Träger. Die bei den gesetzlichen Krankenkassen geschaffenen Pflegekassen zum Beispiel sind als eigens verwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch Unterschiede bei den Leistungen und den Beiträgen. Obwohl der Krankenversicherungsbeitrag bei allen Krankenkassen gleich ist, kann man viel Geld durch Bonusprogramme sparen. Auch übernehmen manche Krankenkassen auch Behandlungsmethoden, die von anderen abgelehnt werden. Deshalb hier den gesetzliche Krankenversicherung Vergleichsrechner nutzen und die Krankenkassen vergleichen!

Etwa 90 Prozent der Bevölkerung – sprich knapp 70 Millionen Bürger – sind Mitglied in einer der gesetzlichen Krankenversicherungen als Versicherungspflichtige, Familienversicherte oder auch als freiwillig Versicherte. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und folglich die Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beziehen sich auf einen weiten Kreis der deutschen Bevölkerung, darunter insbesondere Beschäftigte mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Nur wenige können in die private Krankenversicherung wechseln

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die häufig treffender als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird, ist eine durch die Regierung jährlich angepasste Größe, welche die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter und Angestellte definiert. Erst wenn das Einkommen drei Jahre in Folge die Grenzgröße übersteigt und die Versicherungspflichtgrenze im betreffenden Jahr voraussichtlich ebenfalls überschritten wird, tritt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.

Befreite Personen müssen sich wegen der Krankenversicherungspflicht in Deutschland für die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder für die private Krankenversicherung entscheiden. Selbstständige – mit Ausnahme von Publizisten und Künstlern der Künstlersozialversicherung – sind prinzipiell von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.

Der gesetzliche Krankenversicherung Beitrag

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich nach dem Einkommen des Beschäftigten und dem Beitragssatz. Seit 2015 beträgt der Beitragssatz zur GKV einheitlich 14,6 Prozent, wobei der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber diese Beiträge je zur Hälte tragen müssen. Etwaig erhobene Zusatzbeiträge der Krankenkasse sind vom Versicherten – dem Arbeitnehmer – selbst zu tragen. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen findet bis zur Beitragsbemessungsgrenze Berücksichtigung, oberhalb jenem Wert liegendes Einkommen ist bei der Beitragserhebung nicht relevant.

Für 2016 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) 50.850 Euro im Jahr. Die Beiträge von Selbstständigen richten sich nach deren Einkünften bzw. wird für jeden Kalendertag ein Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Die beitragsfreie Versicherung von Ehegatten ohne oder mit nur geringem Einkommen sowie Kindern ist unter Umständen in den gesetzlichen Krankenkassen möglich.

Die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen unterscheiden sich leicht

Seit der Neuregelung im Jahr 2009 existiert bei gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz. Die Leistungen der Krankenkassen sind darüber hinaus mehrheitlich per Gesetz festgeschrieben, so dass kein deutlicher Unterschied zwischen den einzelnen Kassen besteht. Lediglich in den Mehrleistungen – auch Satzungsleistungen genannt, weil jene in der Satzung verankert sind – können Differenzen bestehen und natürlich in den inzwischen von manchen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträgen.

Zusatzbeiträge werden theoretisch dann angesetzt, wenn die aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Gelder nicht zur Kostendeckung reichen. Die Zuteilung aus dem Fonds erfolgt entsprechend der Versichertenstruktur der jeweiligen Kasse. Der monatliche Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen vom Versicherten verlangen, kann bis zu 1 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens, maximal allerdings 37,50 Euro betragen. Bei einem Zuschlag über 8,00 Euro erfolgt in der Regel eine Einkommensprüfung.

Die Erhebung eines Zusatzbeitrages und die Erhöhung eines solchen führen für gewöhnlich zu einem Sonderkündigungsrecht des Versicherten (ausgenommen Mehrtarife mit dreijähriger Bindungsfrist). Von diesem Zusatzbeitrag frei sind mitversicherte Kinder und Partner sowie Versicherte, die Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, hierbei trägt den Zusatzbeitrag die jeweilige Behörde. Sonderregelungen existieren für Härtefälle, zum Beispiel unter Umständen für Empfänger von Arbeitslosengeld II.

Die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen

Zum 01. April 2010 gab es in der Bundesrepublik 166 gesetzliche Krankenkassen. Arten sind Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Seekrankenkassen, Landwirtschaftliche Kassen und Knappschaft. Die Zahl der gesetzlichen Kassen hat sich in der Vergangenheit reduziert, für die Zukunft ist eine weitere Verringerung anzunehmen. Dies kann durch Fusionen aber auch durch die Schließung von Krankenkassen geschehen.

Wird eine gesetzliche Krankenkasse auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation geschlossen, müssen sich Betroffene bei einer anderen Krankenkasse versichern. Der Versicherungsschutz im Allgemeinen bleibt bestehen, laufende (sprich bereits gewährte) Leistungen sind von den anderen Kassen zu übernehmen. Wird keine neue Kasse vom Pflichtversicherten ausgewählt, trifft diese Entscheidung jene Stelle, die zur Meldung an die Krankenkassen verpflichtet ist, zum Beispiel der Arbeitgeber. Wenn von dieser Seite ebenfalls keine Meldung vorgenommen wird, treten vom GKV-Spitzenverband entsprechende Regelungen bezüglich der zuständigen Krankenkasse ein. Den finanziellen Hintergrund der Schließung haben andere Krankenkassen gleicher Art – beispielsweise Betriebskrankenkassen – zu tragen, sollte dies nicht ausreichen, werden alle gesetzlichen Kassen – unabhängig ihrer Art – herangezogen.

Die Entwicklung bei der GKV

Mittel- bis langfristig werden laut Experten lediglich etwa 30 bis 50 der bis dato noch über 150 Krankenkassen bestehen bleiben. Des Weiteren ist wegen des Umlageprinzips innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und den sich verändernden gesellschaftlichen Bedingungen davon auszugehen, dass der Beitragssatz angehoben wird, die Kassen vermehrt Zusatzbeiträge erheben und auch ein weiterer Einschnitt im Leistungsumfang ist nicht auszuschließen, denn die Leistungen der gesetzlichen Kassen ergeben sich überwiegend durch den Gesetzgeber, der diese wiederum einschränken kann.

Wer in eine private Krankenversicherung wechseln kann bekommt dort wesentlich bessere Leistungen und bevorzugte Behandlung beim Arzt. Doch die Leistungsunterschiede bei den PKV Tarifen sind groß. Deshalb sollte man einen PKV Vergleich von einen erfahrenen Versicherungsexperten anfertigen lassen.