Freiwillig krankenversichert in der GKV bei Selbständigen

Seit mehreren Jahren schon herrscht in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungspflicht im Hinblick auf die Krankenversicherung. Eine freiwillige Krankenversicherung bezieht sich also nur auf die Wahl zwischen der GKV und der PKV. Jeder Bundesbürger muss sich demnach entweder über eine gesetzliche Krankenkasse und damit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung oder eben bei einem privaten Versicherer umfänglich für den eigenen Krankheitsfall (krankenvoll) versichern.

freiwillige-krankenversicherungDie „Freiwillige Krankenversicherung“ innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse ist für Selbständige und Freiberufler aber nicht sonderlich attraktiv. Selbst bei einem geringen Einkommen muss 2014 ein Mindestbeitrag von 351,50 Euro im Monat gezahlt werden. Zu der Berechnung des Mindestbeitrags in der Freiwilligen Krankenversicherung für Selbständige erhält man hier mehr Informationen. Wer weniger verdient als 2073 Euro im Monat, muss trotzdem zahlen, denn Ausnahmen sind kaum durchsetzbar. Hier ist eine PKV meist günstiger und bietet bessere Leistungen als die GKV. Bei den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung hat sich Anfang 2018 einiges verändert. Wir werden den Artikel bald anpassen.

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Freiwillig Krankenversichert in der gesetzlichen Krankenkasse

Die Krankenversicherung erfolgt bei Zuordnung der Person zur gesetzlichen Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse und bei Zuordnung zur privaten Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Diese Zuweisung beachtet die aktuelle Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, daneben findet der bisherige Versicherungsverlauf Berücksichtigung.

Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es versicherungspflichtige Mitglieder und freiwillig krankenversicherte Mitglieder. Wer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist, hat die Wahl, sich privat krankenzuversichern oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben.

Die „Freiwillige Krankenversicherung“ bezieht sich also auf die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, wenn im Grunde keine Pflicht zur Absicherung im gesetzlichen Krankenversicherungssystem besteht, sondern auch die Absicherung im privaten System offen stände.

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und damit potentiell freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sind besonders die Gruppe der Selbstständigen sowie alle Arbeitnehmer und Angestellte, welche die Versicherungspflichtgrenze mit ihrem regelmäßigen, jährlichen Bruttoeinkommen überschreiten.

Mindestbeitrag bei der freiwilligen Krankenversicherung für Selbständige

Innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen gibt es für freiwillig Versicherte allerdings einen Mindestbeitrag für Selbständige oder Freiberufler. Dieser Mindestbeitrag wird auf Basis einer Bemessungsgrundlage berechnet. Diese Bemessungsgrundlage beträgt 2014 genau 2073,75 Euro im Monat. Es wird also einfach davon ausgegangen, daß ein Selbständiger mindestens diese Einnahmen im Monat hat. Wer einen Gründungszuschuss erhält, für den gelten niedrigere Grenzen.

Bei einem Beitragssatz von 14,9 Prozent in 2014 werden damit 308,99 Euro im Monat als Krankenkassenbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung fällig. Dazu kommt der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung von 42,51 Euro bei einem Beitragssatz von 2,05 Prozent. Der Gesamte Beitrag ist also mindestens 351,50 Euro im Monat für Selbständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig krankenversichert sind. Hier lohnt es sich zu prüfen, ob man sich mit einer PKV nicht besser versichern kann!

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Wer als Selbständiger oder Freiberufler ein höheres Einkommen hat, der bezahlt entsprechend mehr Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung innerhalb der GKV. Der Beitragssatz wird bis zur Bemessungsgrenze berechnet, die für die ganz Deutschland einheitlich ist und jedes Jahr angepasst wird.

Bei einem Verdienst von beispielsweise 5000 Euro im Monat und 14,6 Prozent Beitragssatz plus 2,35 Prozent für die Pflegepflichtversicherung beträgt der maximale Beitrag 2015 für einen Selbständigen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung also 699,19 Euro im Monat! Das kann sich noch erhöhen, wenn man in einer GKV ist, die Zusatzbeiträge erhebt (nur 2 tun dies 2015 nicht!). Kinderlose zahlen zudem einen Zuschlag von 0,25 Prozent auf den Pflegeversicherungsbeitrag.  Dann könnte der Beitrag auch 763,13 Euro betragen im Monat.

Berechnungsbeispiel:

  • 14,6 Prozent GKV Beitrag (Krankenkassen können ab 2015 einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben) von 4125 Euro: 602,25 Euro
  • 2,35 Prozent Pflegepflichtversicherung Beitrag von 4125 Euro: 96,94
  • Gesamtbeitrag freiwillige Krankenversicherung 2015: 699,19 Euro
  • Der höchste Zusatzbeitrag für 2015 beträgt 1,3 Prozent, also 15,9 Prozent Beitragssatz
  • Bei Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent und kinderlos: + 1,55 Prozent = 63,94 Euro
  • Maximalster Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung 2015: 763,13 Euro
Für deutlich weniger monatlichen Beitrag als 763,13 Euro kann man sich in der privaten Krankenversicherung versichern und zwar mit viel besseren Leistungen. Eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV für besser Verdienende lohnt sich also nur, wenn man eine große Familie mitversichern muß. Ansonsten sollte man prüfen, ob man sich nicht besser privat krankenversichern kann.

Aus der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV in die PKV wechseln

Die Versicherungspflichtgrenze, auch unter dem Begriff Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt, ist eine per Rechtsverordnung jährlich neu festgesetzte Bemessungsgröße. Die Veränderung der durchschnittlichen Bruttogehälter und Bruttolöhne bildet die Grundlage für die Berechnung dieser Grenze. Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2014 53.550 Euro und für das Jahr 2015 wird diese Grenze angehoben auf 54.900 Euro.

Neben der Allgemeinen Grenze gibt es eine Besondere Versicherungspflichtgrenze für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen der Höhe ihres Bruttoeinkommens bereits versicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren.

Da die Grenze von 2002 auf 2003 erheblich angehoben wurde, gilt für Personen, die zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung profitierten, seither eine spezielle Versicherungspflichtgrenze. Die Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2014 48.600 Euro und für das Jahr 2015 49.500 Euro.

Selbständige sind grundsätzlich frei in der Wahl der Krankenversicherung

Selbstständige sowie Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (aktuelle Grenze und die Grenze des Folgejahres) gelten als versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, müssen sich jedoch seit der Einführung der Krankenversicherungspflicht dennoch krankenvollversichern – entweder gesetzlich und dadurch „freiwillig krankenversichert“ im Sinne eines freiwilligen Mitgliedes oder privat bei einem Versicherungsunternehmen.

Bisher versicherungsfreie Arbeitnehmer, die im Folgejahr mit ihrem Einkommen die neu gültige, angehobene Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten und dadurch wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden würden, können sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Bedingungen: die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde angehoben und die Person ist anderweitig krankenvollversichert.