Verordungsentwurf zur Sozialversicherung 2015 sieht Steigerung um 2,03 Prozent vor

Das Bundesarbeitsministerium hat die vorläufigen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2015 bekannt gegeben. Dabei werden voraussichtlich die Bemessungsgrößen um etwa zwei Prozent steigen. Für besser Verdienende erhöhen sich damit auch automatisch die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Bemessungsgrößen zur Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Lohn- und Gehaltsentwicklung in Deutschland angepasst. Verantwortlich für diese Anpassung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dabei werden für 2015 die Werte des Jahres 2013 zugrunde gelegt. Das BMAS hat errechnet, daß die Einkommenssteigerung 2013 in den alten Bundesländern 1,99 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,19 Prozent (zusammen 2,03 Prozent) betragen hat. Das sind zwar noch keine offiziellen Zahlen, doch der Verordnungsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium wird in der Regel vom Bundeskabinett und dann vom Bundesrat ohne Änderung verabschiedet.

Die Veränderungen für 2015 bei der Bezugsgröße, der Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze:

Bezugsgrößen zur Sozialversicherung
Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. Beispielsweise wird sie für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet. Diese Bezugsgröße erhöht sich laut Verordnungsentwurf in 2015 auf 2.835 Euro monatlich bzw. 34.020 Euro pro Jahr.
In 2014 betrug die Bezugsgröße 2.765 Euro im Monat oder 33.180 Euro im Jahr. Die Bezugsgröße in den neuen Bundesländern steigt auf 2.415 Euro monatlich bzw. 28.980 Euro jährlich. Für 2014 beträgt dieser Wert 2.345 Euro im Monat und 28.140 Euro im Jahr.
Für die Pflegeversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse gilt die Bezugsgröße von 2.835 Euro im Monat für das gesamte Bundesgebiet.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2015 für Krankenversicherung und Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigen 2015 für die alten Bundesländer einheitlich auf 6.050 Euro im Monat und 72.600 Euro im Jahr.
Im Jahr 2014 beträgt diese Beitragsbemessungsgrenze  5.950 Euro im Monat und 71.400 Euro im Jahr.
In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung auf monatlich 5.200 Euro und 62.400 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2014 liegt bei 5.000 Euro im Monat und 60.000 Euro im Jahr.

Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung wird 2015 auf monatlich 4.125 Euro und 49.500 Euro jährlich erhöht.

Im Jahr 2014 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.050 Euro im Monat und 48.600 Euro im Jahr.
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um den maximalen Wert, bis zu dem das Einkommen in der Sozialversicherung beitragspflichtig ist. Ab dieser Grenze ist das darüberliegende Einkommen beitragsfrei. Für besser Verdienende steigt mit der Beitragsbemessungsgrenze also auch die Beitragslast.

Die Versicherungspflichtgrenze 2015 bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet (JAEG). Diese Versicherungspflichtgrenze für 2015 steigt auf 54.900 Euro im Jahr und beträgt 2014 noch 53.550 Euro im Jahr.
Die Versicherungspflichtgrenze ist für Arbeitnehmer wichtig, denn bei einem Überschreiten dieser Grenze kann man sich auch privat krankenversichern.  Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze in 2014 oder im kommenden Jahr überschreiten wird, können sich ab Januar 2015 auch privat krankenversichern.

Die Beitragssätze 2015 zur gesetzlichen Krankenversicherung

Im Jahr 2015 wird es auch wieder mal eine Veränderung bei den Beitragssätzen zur Kranken- und Pflegeversicherung geben.
Dabei wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent im Jahr 2014 auf 14,6 Prozent im Jahr 2015 gesenkt.
Eine weitere Neuerung ist dabei, daß die gesetzlichen Krankenkassen ab 2015 einen individuellen Zusatzbeitrag erheben werden. Das ist aber von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Das betrifft auch die Höhe des Zusatzbeitrags. Dazu wird sich voraussichtlich im November jede Krankenkasse äußern.

Ebenfalls angepasst wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in 2015.
Er steigt ab 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent, wobei für kinderlose GKV Mitglieder ein Zuschlag von weiteren 0,25 Prozentpunkten erhoben wird.

 

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1 Kommentar

  1. Thomas

    Danke für die neuen Werte.

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